Wer für Verlage Bücher übersetzt, bekommt oftmals einen Vertrag, in dem ein bestimmtes Honorar für eine bestimmte Druckauflage vereinbart ist. Was ist aber, wenn sich das Buch deutlich erfolgreicher verkauft als zunächst gedacht? Kann der Übersetzer einen Nachschlag verlangen?
Das Bundesverfassungsgericht hat hier ein höchstrichterliches Urteil im Urheberrecht gefällt: Die Übersetzer haben letztendlich einen Anspruch darauf, dass später Auskunft und Abverkäufe erteilt und der Vertrag ggf. angepasst wird. Wer die einzelnen Details nachlesen will, findet diese beispielsweise hier recht klar erklärt.