Auch wer sich als Freiberufler beim Finanzamt angemeldet hat, ist nicht vor der Gewerbesteuer gefeit. Nach einem Rechtsstreit zwischen den Finanzbehörden und einem Grafikbüro hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vor ein paar Tagen entschieden, dass Grafiker keine künstlerische, sondern eine gewerbliche Tägitkeit ausüben, wenn sie Fotos oder Grafik-Design für Prospektwerbung machen (auch wenn die technische Weiterverarbeitung wie Bildbearbeitung oder Druckvorstufe über eine weitere Firma läuft).
Das Grafikbüro hatte über mehrere Jahre für einen Großkunden regelmäßig die Prospektwerbung gestaltet. Bei einer Betriebsprüfung kam die Frage nach der künstlerischen Tätigkeit auf. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden Arbeiten nicht die notwendige Gestaltungshöhe für eine künstlerische Tätigkeit erreichen. Mit dem Gerichtsurteil muss das Grafikbüro nun für das vereinnahmte Honorar die Gewerbesteuer nachzahlen.
Für die eigene Honorarkalkulation heißt das, einmal darüber nachzudenken, ob die eigene Tätigkeit womöglich auch unter die Gewerbesteuer fallen könnte. Falls ja, müsste die Zahlung einer Gewerbesteuer auch noch in die Honorarkalkulation einfließen.